Allgemeine Geschäftsbedingungen der DIT-Dental Intraoral Technology e.K. Inh. Bernd Schmidt, Ambossweg 30, 38229 Salzgitter

1.Allgemeines
Aufträge zwischen DIT-Dental Intraoral Technology e.K. (Auftragnehmer genannt) und Auftraggebern werden nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt.

Sie gelten, einmal vereinbart, für die gesamte Geschäftsbeziehung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Leistungskatalog / Preisliste sowie auf der Website www.dit.cx  und/oder www.zahntechnik-salzgitter.de und/oder dentaltechnik-salzgitter.de veröffentlicht und sind jederzeit einsehbar.  Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als akzeptiert und vereinbart mit der Auftragserteilung und bedürfen aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der Auftragserteilung, nicht der ausdrücklichen Bestätigung.
Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlungen nicht durch den Auftraggeber, sondern durch Dritte an das Labor erfolgt. Alle vorhergehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit dem Erscheinen ungültig und unwirksam. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.    
Individuelle abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung.
Das Laboratorium stellt Zahnersatz her und erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Zahnersatz. 
Die Ausführung der Aufträge und aller Leistungen erfolgt in Deutschland nach Werkvertragsrecht BGB §§ 631 ff.  

Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

1.1 Auftragserteilung
Die Auftragserteilung erfolgt durch einen Arzt, Zahnarzt, Kieferchirurgen, eine andere per Gesetz befugte Person oder durch eine von dieser beauftragten Person. Maßgebend ist die nationale Gesetzgebung des Landes in dem der Auftrag erteilt wird.
1.2
Die Auftragserteilung erfolgt durch die Aushändigung/Anlieferung der Auftrags-/Arbeitsunterlagen an den Betrieb durch den Auftraggeber. Die Übergabe kann durch Aushändigung an einen Mitarbeiter, eigene Anlieferung, Anlieferung durch den Patienten, Postversand oder auf elektronischem Wege erfolgen.    
Mit der Aushändigung/Anlieferung gilt der Auftrag als erteilt, unabhängig von Art und Umfang und Vollständigkeit des Auftrages.
1.3 
Art und Umfang des Auftrages müssen durch klare und eindeutige schriftliche und umfassende Anweisungen des Auftragsgebers erfolgen. 
Mündliche Auftragserteilungen, Ergänzungen und Absprachen sind rechtswirksam und zulässig, soweit sie den üblichen Umfang zahntechnischer Aufträge nicht übersteigen. 
Bei wiederkehrenden gleichartigen Aufträgen kann die Auftragserteilung auch stillschweigend erfolgen.  

1.4 Widerrufsrecht

Da der Auftraggeber die Voraussetzungen nach §14 BGB erfüllen muss, ist ein Widerrufsrecht nach §312 und §355 BGB ausgeschlossen.

 

2.0 Preise

2.1 
Die für die Lieferung maßgeblichen Preise ergeben sich aus der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste / Leistungskatalog.   
Material und Zubehörteile können mit einem branchenüblichen Verarbeitungs- oder Lagerhaltungszuschlag belegt werden.
2.2 
Kostenvoranschläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie beziehen sich auf die am Tag Ihrer Ausstellung maßgebliche Preisliste.
Sie berücksichtigen vorhersehbare Aufwendungen. Erhöhungen um bis zu 10 Prozent werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt.   Abweichungen von mehr als 10% bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
Kostenvoranschläge sind 6 Monate gültig.
2.3
Die Verbindlichkeit der Kostenvoranschläge bezieht sich ausschließlich auf die angebotenen Leistungen.
Menge und Art der notwendigen Materialien können je nach Situation abweichen.
Materialkosten werden nach den zum Zeitpunkt der Auftragsausführung gültigen Preisen abgerechnet.

3.0 Lieferzeiten / Vergütungsanspruch

3.1  
Lieferzeiten sind individuell nach Art und Umfang der Arbeiten zu vereinbaren.  Das Laboratorium ist bemüht, nicht ausdrücklich vereinbarte Terminwünsche zu erfüllen. Je nach Art und Umfang der Arbeit und der individuellen Patientensituation, kann es zu Terminveränderungen kommen. Der Auftraggeber und das Labor verpflichten sich in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung zu finden. Terminüberschreitungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Minderung, zum Schadenersatz oder zum Rücktritt vom Auftrag,
3.2
Die Lieferung der Leistungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber über.

3.3

Mit Auslieferung des Auftrags, Erbringung der Leistung und Annahme durch den Auftraggeber entsteht der Vergütungsanspruch, unabhängig vom Zeitpunkt der Eingliederung des Zahnersatzes.

 

 

 

4.0 Sachmängelhaftung / Gewährleistung 

4.1

Der Auftraggeber hat die Arbeiten / Leistungen unverzüglich nach Empfang / Ausführung auf Richtigkeit und Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen.

Mit der Eingliederung des Zahnersatzes gilt die Erbrachte Leistung als abgenommen.

Nach der Eingliederung des Zahnersatzes, haftet der Auftragnehmer nur noch für versteckte, nicht offensichtliche Mängel, die vor der Eingliederung durch sorgfältige Inaugenscheinnahme nicht erkennbar waren.

4.2

Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich, wenigstens aber innerhalb von 10 Tagen, nach deren Feststellung schriftlich anzeigen. Der Auftraggeber hat die Pflicht zur Schadensminderung. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer zur Klärung der Gewährleistungspflicht die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme und der Begutachtung vor Einleitung jeglicher Maßnahmen zur Schadensbeseitigung geben.

4.3

Der Auftragnehmer hat im Falle berechtigter Beanstandungen das Recht auf Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung. Das Wahlrecht zwischen diesen liegt beim Auftragnehmer. Scheitert die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, wobei 3 Nacherfüllungsversuche als angemessen vereinbart werden, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder in Abstimmung mit dem Auftragnehmer die Vergütung mindern.

4.4

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen

Die Gewährleistung/ Sachmängelhaftung erlischt, wenn durch den Behandler, den Patienten oder sonstige Personen Veränderungen an der Arbeit durchgeführt werden, die über übliche Feinanpassung hinausgehen und mit dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich abgestimmt sind.  

4.6

Für Reparaturen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, vorausgesetzt der Zahnersatz wurde vom Auftragnehmer hergestellt und zwischenzeitlich nicht von Dritten verändert. Die Gewährleistungsdauer bei Reparaturen von Zahnersatz aus Fremdproduktion und oder durch Dritte verändertem Zahnersatz beträgt drei Monate. Der Auftragnehmer kann bei unverhältnismäßigem Risiko die Gewährleistung ausschließen oder einschränken. Dies wird in der Rechnung vermerkt. 

 

 

 

 

5.0 Haftung des Auftraggebers / Schadenersatzansprüche

5.1

Das Laboratorium hat keinen Einfluss auf die Qualität der vom Auftraggeber übergebenen Modelle, Abformungen, Unterlagen und Daten. Für Fehler in diesen und daraus resultierenden Schäden haftet der Auftraggeber.

Eine Untersuchungspflicht des Laboratoriums besteht nicht.  Erscheinen allerdings Arbeitsunterlagen fehlerhaft, so können diese vom Laboratorium unter entsprechendem Hinweis zurückgewiesen werden.

5.2

Bei elektronischen Aufträgen haftet der Auftraggeber für die Vollständigkeit und korrekte Übermittlung der Daten. Kosten die durch Übermittlungsfehler entstehen gehen zu Lasten des Auftraggebers

5.3

Der Auftraggeber haftet für die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Edelmetall, Zähne, usw.) sowie Zubehörteile (z.B. Fertigteile, Geschiebe, Gelenke, usw.). Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Laboratoriums.

5.4

Der Auftraggeber verpflichtet sich nur Leistungen in Anspruch zu nehmen, in Auftrag zu geben oder an den Auftragnehmer zu delegieren, die nach den nationalen Vorschriften und der Gesetzgebung des jeweiligen Landes zulässig sind.   Für Schäden und Ansprüche die daraus entstehen haftet der Auftraggeber. 

 

6.0 Haftung des Auftragnehmers

6.1

Das Laboratorium haftet für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber gelieferten Teile mit der Sorgfalt für eigene Angelegenheiten.

6.2

Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn die Leistung ist durch die AGB von der Haftung ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung oder dem Labor zurechenbaren Körper- und Gesundheitsverletzungen sofern eine Haftung per Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann.  

6.3

Dienstleistungen die einzeln oder auch in Zusammenhang mit der Zahnersatzherstellung erbracht werden sind, da sie ausschließlich unter Aufsicht und Verantwortung des Auftraggebers ausgeführt werden, von der Haftung und Schadensersatzansprüchen ausgenommen.

 

 

7.0 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehalt

7.1

Die Einzelrechnungen werden fällig zum Monatsende mit der Monats-Sammelaufstellung.

7.2

Das Laboratorium gewährt 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen. Bei Nutzung von Factoring-Leistungen über das Labor oder Partnerfactoring ist kein Skonto Abzug möglich.

 7.3

Fällige Zahlungen darf der Auftraggeber nur zurückhalten, wenn der Gegenanspruch, auf den er sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, aus dem gleichen Vertragsgegenstand herrührt und unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

 

8.0 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum des Laboratoriums.

Der Auftraggeber darf die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Arbeiten nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Auftraggeber verwahrt die Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält die Genehmigung, die Ware im regulären Geschäftsgang zu verarbeiten.

 

9.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums. Für alle Aufträge gilt ausschließlich deutsches Recht

 

10.0 Bereitstellung von Leihgeräten, Instrumenten und Materialien

Das Laboratorium stellt zur Durchführung bestimmter Auftragsarten Leihgeräte, Instrumente, Materialien und Arbeitsanweisungen unentgeltlich, zur Verfügung.

Der Auftraggeber ist für den einwandfreien Zustand, Funktionsfähigkeit und die Einhaltung der Hygienevorschriften vor der Inbetriebnahme verantwortlich.

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter oder falscher Instrumente, Geräte, Materialien oder Anweisungen des Laboratoriums sind ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet die ihm zur Verfügung gestellten Leihgaben sorgfältig und pfleglich zu behandeln und unaufgefordert nach angemessener Zeit zurück zu geben.   Fehlerhafte oder falsche Leihgaben sind unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet für die vollständige und unversehrte Rückgabe der Leihgaben und haftet für Schäden. Ein Zurückbehaltungsrecht ist auch bei Aufrechnungen ausgeschlossen.

 

11.0 Datenschutz

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Auftragsausführung anonymisierte Daten zur Verfügung.

Soweit für die Auftragsausführung personenbezogene Daten erforderlich sind oder übermittelt oder erhoben werden, bestimmt der Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung über die Art der Nutzung und Speicherung der personenbezogenen Daten.

Davon unberührt bleibt die Speicherung und Dokumentation im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Produkthaftung, Gewährleistung und nach GoBD.

Der Auftraggeber bestimmt über die Art und Umfang der Datenübermittlung.

Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der Auftragsausführung verwendet.

 

12.0 Elektronischer Zugang

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Informations- und Datenübertragung bereit.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Zugang gegen unbefugten Zugriff mit üblichen verhältnismäßigen und sinnvollen Maßnahmen im Rahmen des Datenschutzgesetzes zu sichern.

Der Auftraggeber ist verpflichtet die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit überlassenen Passwörter und Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Weitergabe zu schützen.

Eine Weitergabe an Dritte, sofern nicht zur unmittelbaren Auftragsausführung notwendig, ist untersagt und stellt einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar.

 

13.0 Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ein, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.

Unwirksame Bestimmungen, so wird bereits jetzt vereinbart, werden durch wirksame ersetzt, die der ursprünglichen Regelung am nächsten kommen.

Salzgitter 07.04.2021